Selbständigerwerbende
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Beitragsberechnung
Selbständigerwerbende müssen für die ganzen Beiträge selbst aufkommen. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dient das aktuelle Einkommen des Beitragsjahres.
Klicken Sie auf den Online-Rechner um eine unverbindliche Beitragsberechnung vorzunehmen.
Freibetrag nach dem Referenzalter
Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nächträglich der Ausgleichskasse meldet.
Anmeldung
Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung entgegen und überprüfen, ob Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten.