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AHV- und Familienausgleichskasse

des Thurgauer Gewerbeverbandes

Altersrente

Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Frauen und Männer ab dem Referenzalter, wenn ihnen während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Die erste Rente wird im Monat, welcher dem erreichen des Referenzalters folgt, ausbezahlt.
Für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss einer Ausbildung, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Altersjahres.

Berechnung der Altersrente

Die Grundlagen für die Berechnung sind:

  • Die anrechenbare Beitragszeit
  • Das durchschnittliche Jahreseinkommen
  • Allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Eine Vollrente wird ausgerichtet, wenn ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis zum Referenzalter lückenlos Beiträge einbezahlt werden. Bei unvollständiger Beitragsdauer wird eine Teilrente ausgerichtet.


Die neuen Bestimmungen der Rentenreform AHV 21 werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Die grundlegenden Änderungen für Versicherte sind:

Per 1. Januar 2024

  • Die ursprüngliche Bezeichnung "das ordentliche Rentenalter" wird durch den Begriff "Referenzalter» ersetzt.
  • Die Flexibilisierung des Rentenbezuges wird weiter ausgebaut.
  • Die Anrechnung von Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter kann mittels Antrags geprüft werden.
  • Verkürzung der Karenzfrist bei der Hilflosenentschädigung in der AHV von 1 Jahr auf 6 Monate
  • Freibetrag für den Beitragsbezug jährlich wird frei wählbar

Per 1. Januar 2025

  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre
  • AHV-Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration 1961-1969 (gilt nicht bei einem Vorbezug der Altersrente)
  • Reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration

Per 1. Januar 2027

  • Die Vorbezugs- und Aufschubssätze werden an Lebenserwartung angepasst
  • Reduktion der Vorbezugskürzungssätze für Frauen und Männer von 40% für tiefe Einkommen

Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenz­alter gelten. Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht. Während der Übergangsphase gilt für die betroffenen Frauenjahrgänge folgendes Referenzalter:

  • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre


Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangs­generation (1961-1969)

Frauen der Übergangsgeneration erhalten wegen dem erhöhten Referenzalter einen finanziellen Ausgleich.

  • Lebenslanger AHV-Zuschlag auf die Rente, wenn sie die Altersrente im Referenzalter oder später beziehen (gilt nicht bei einem Vorbezug). Der Zuschlag beträgt bis zu CHF 160.00 pro Monat, je nach Jahrgang und massgebendem durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz bei einem Rentenvorbezug hängt ab vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt des Vorbezugs und der Vorbezugsdauer.

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren
Frauen und Männer können die Altersrente flexibel zwischen dem 63. und dem 70. Altersjahr beziehen. Sowohl der Vorbezug als auch der Aufschub (nach der Mindestaufschubsdauer von einem Jahr) der Rente ist monatlich möglich. Neu ist es, dass nur ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben wird. Der Anteil ist zwischen 20 und maximal 80 Prozent oder in Franken frei wählbar. Die Frauen der Übergangsgeneration (1961–1969) können die Altersrente wie bisher ab 62 Jahren vorbeziehen

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65
Wenn Sie nach dem Referenzalter Erwerbseinkommen erzielen, auf welchen AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen (Beitragslücken füllen, Erhöhung des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens). Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

Freibetrag nach dem Referenzalter
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, können wählen, ob sie auf den Freibetrag von 1 400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich Beiträge entrichten möchten. Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.

Akzeptiert die arbeitnehmende Person die Lohnzahlung mit einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen.


Anmeldung
Möchten Sie sich für Ihre Altersrente und gegebenenfalls Kinderrenten anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Anmeldung ca. drei Monate vor dem vorgesehenen Bezug einzureichen.
Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei der zuletzt Beiträge für Sie entrichtet worden sind.