Unsere Website verwendet Cookies und gewisse Tools. Indem Sie unsere Webseite nutzen, willigen Sie in die Setzung der Cookies und die Nutzung der Tools ein. Weitere Informationen, auch Informationen dazu, wie Sie die Setzung bestimmter Cookies verhindern können, finden Sie in der Rubrik Datenschutz.

AHV- und Familienausgleichskasse

des Thurgauer Gewerbeverbandes

Erwerbsersatzordnung EO

Erwerbsersatzleistungen der EO sollen Verdienstausfälle für Personen ausgleichen, die aufgrund von Dienstpflicht nicht mehr im gewohnten Rahmen ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Wer Dienst leistet in der Schweizer Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder wer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von Jugend+Sport (J+S) oder Jungschützen teilnimmt, hat für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO).

-

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der EO-Entschädigung pro Tag setzt sich aus einer Grundentschädigung und allfälliger Kinder-, Betriebs- oder Betreuungszulagen zusammen. Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens jedoch 69 und höchstens 220 Franken im Tag. Für Nichterwerbstätige gilt der feste Ansatz von 69 Franken im Tag, sofern im Jahr nicht mindestens 4 Wochen einem Erwerb nachgegangen wird.

Klicken Sie auf den Online-Rechner, um eine unverbindliche Berechnung der EO-Entschädigung vorzunehmen.

-

EO für Rekrutinnen und Rekruten

Alle Rekrutinnen und Rekruten erhalten während ihrer Grundausbildung (RS) – zusätzlich zum Sold – eine einheitliche Grundentschädigung (Erwerbsersatz) von 69 Franken pro geleistetem Diensttag (inkl. Samstag/Sonntag). Dies unabhängig davon, ob sie vor der RS erwerbstätig oder in Ausbildung waren.

Unter nachfolgendem Link finden Sie ein paar Präzisierungen und Sonderfälle.

EO für Rekrutinnen und Rekruten (admin.ch)

-

Anmeldung

Der Anspruch auf EO-Entschädigung kann mit der EO-Meldekarte geltend gemacht werden. Arbeitnehmer geben die EO-Meldekarte ihrem Arbeitgeber ab, Selbständigerwerbende stellen die EO-Meldekarte der abrechnenden Ausgleichskasse zu und Nichterwerbstätige melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons. Nicht erwerbstätige Studenten reichen die EO-Anmeldung der Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt ein.