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AHV- und Familienausgleichskasse

des Thurgauer Gewerbeverbandes

Familienzulagen FAK

Mit der Zahlung von Familienzulagen sollen Kosten teilweise ausgeglichen werden, die für die Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen.

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Die Leistungen können für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet werden. Pro Kind kann nur eine Zulage ausbezahlt werden.

Klicken Sie auf den Online-Rechner um zu erfahren, welcher Elternteil den (Erst-)Anspruch auf die Auszahlung der Zulage hat.

Anmeldung

Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Familienzulagen mit der Anmeldung für Familienzulagen über ihren Arbeitgebenden an.

Selbständigerwerbende können die ausgefüllte Anmeldung direkt der Ausgleichskasse zustellen, über die sie die Beiträge abrechnen.

Nichterwerbstätige wenden sich an die Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons.

Die Anmeldeunterlagen können durch den Arbeitgebenden auch elektronisch via connect übermittelt werden.

Mutationen

Wir bitten Sie, uns Änderungen (z.B. Beginn/Ende der Ausbildung eines Kindes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Geburt eines Kindes) umgehend zu melden.

Internationales

Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.

Familienzulagen für Kinder im Ausland werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) nur noch in die Staaten der EU und der EFTA entrichtet. Um einen Doppelbezug von Familienzulagen zu vermeiden, wird regelmässig überprüft, ob und in welcher Höhe bereits Familienzulagen von einem anderen Land bezogen wurden. Diese Überprüfung wird von der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes mittels Anfrage via grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch an die zuständigen Behörden im Ausland vorgenommen. Sollte sich der Anspruch im Wohnstaat der Kinder ändern, ist uns dies von der leistungsbeziehenden Person umgehend schriftlich mitzuteilen.