Unsere Website verwendet Cookies und gewisse Tools. Indem Sie unsere Webseite nutzen, willigen Sie in die Setzung der Cookies und die Nutzung der Tools ein. Weitere Informationen, auch Informationen dazu, wie Sie die Setzung bestimmter Cookies verhindern können, finden Sie in der Rubrik Datenschutz.

AHV- und Familienausgleichskasse

des Thurgauer Gewerbeverbandes

Hilflosenentschädigung

In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente, Invalidenrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

  • sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, (neu ab 01.01.2024, Karenzfrist von 6 Monaten)
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.


Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anmeldung

Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ist an die zuständige IV-Stelle im Wohnsitzkanton zu richten. Die Ausgleichskasse ist im Falle einer Zusprechung für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.