Hilflosenentschädigung
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente, Invalidenrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, (neu ab 01.01.2024, Karenzfrist von 6 Monaten)
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Anmeldung
Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ist an die zuständige IV-Stelle im Wohnsitzkanton zu richten. Die Ausgleichskasse ist im Falle einer Zusprechung für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.